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   Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,9850)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.05.2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,9850)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - C-331/13 (https://dejure.org/2014,9850)
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  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    Im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) hat der Gerichtshof diesen Artikel dahin ausgelegt, dass "er es einem Mitgliedstaat verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme in der Weise ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren"(3).

    Mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil Nr. 1497/CA/2012 ließ das Tribunal Sibiu (Rumänien) die Klage gegen die Agentia Fondului pentru Mediu (der die Steuer zufließt) zu und verurteilte diese zur Erstattung der Steuer, nachdem es auf der Grundlage des oben genannten Urteils Tatu (EU:C:2011:219) die Unvereinbarkeit der Umweltsteuer mit Art. 110 AEUV festgestellt hatte, und wies die Klage gegen die Administratia Finantelor Publice Sibiu (die die Steuer erhebt) ab.

    Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

    Die rumänische Regierung macht geltend, die OUG Nr. 9/2013 genüge den Vorgaben des Urteils Tatu (EU:C:2011:219) in vollem Umfang.

    Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

    Die Kommission vertritt die Ansicht, die mit der OUG Nr. 9/2013 eingeführte Regelung verstoße gegen Art. 110 AEUV, weil sie auf vor dem Inkrafttreten der OUG Nr. 9/2013 eingetretene steuerpflichtige Ereignisse zurückwirke und die vom Gerichtshof im Urteil Tatu (EU:C:2011:219) festgestellte Diskriminierung aufrechterhalte.

    Meines Erachtens hatten die rumänischen Behörden daher, wie sich insbesondere aus dem vorgenannten Urteil Tatu (EU:C:2011:219) ergibt, faktisch die Wahl zwischen zwei Möglichkeiten, um ihren unionsrechtlichen Pflichten nachzukommen: Entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge unter Einführung einer neuen, mit Art. 110 AEUV vereinbaren künftigen Steuer an die Steuerpflichtigen zurückzuerstatten, oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch ebenfalls von den Fahrzeugeigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen Fahrzeuge unmittelbar zu verlangen.

    Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

    Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

    Jedenfalls hatte die rumänische Regierung, wie ich oben in Nr. 43 ausgeführt habe, im Anschluss an das Urteil Tatu (EU:C:2011:219) die Wahl, entweder die Umweltsteuer abzuschaffen und die als Umweltsteuer erhobenen und bereits gezahlten Beträge an die Steuerpflichtigen zu erstatten oder die Umweltsteuer unter einem beliebigen Namen beizubehalten, sie jedoch schnell und unmittelbar von den Eigentümern der in Rumänien bereits zugelassenen und daher von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge zu verlangen.

    2 - Vgl. Urteile Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C-263/10, EU:C:2011:466), Beschlüsse Drutu (C-438/10, EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (C-573/10, EU:C:2011:479), Vijulan (C-335/10, EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229).

    14 - EU:C:2011:219.

    17 - EU:C:2011:219, Rn. 38, und EU:C:2011:466, Rn. 20.

    18 - Vgl. Urteile Kommission/Dänemark (C-47/88, EU:C:1990:449, Rn. 8 und 9) und Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 34).

    19 - Urteil Tatu (EU:C:2011:219, Rn. 58).

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Nisipeanu

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    Meines Erachtens sind somit, wie in den vorgenannten Rechtssachen Tatu (EU:C:2011:219), Nisipeanu (EU:C:2011:466), Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479), Vijulan (EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (EU:C:2014:229), Art. 110 AEUV, der diskriminierende Steuern verbietet, sowie der Grundsatz, dass jede unter Verstoß gegen das Unionsrecht, insbesondere Art. 110 AEUV, entrichtete Steuer an den Steuerpflichtigen zu erstatten ist, anwendbar.

    Ferner entstehe die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr bei den vor ihrer Einführung bereits auf dem inländischen Markt vorhandenen Fahrzeugen einschließlich der Fahrzeuge, für die die frühere Umweltsteuer nicht entrichtet worden sei, mit dem Zeitpunkt der ersten Umschreibung des Eigentums, wie die vorgenannten Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) es verlangten.

    Die rumänische Regierung vertritt die Ansicht, dass Rumänien sich an die Vorgaben der Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) gehalten habe, indem es Art. 4 Buchst. c der OUG Nr. 9/2013 eingeführt habe, mit dem die Erhebung der Umweltgebühr auf die bereits in Rumänien zugelassenen und von der Umweltsteuer befreiten Fahrzeuge erstreckt werde, und zwar ab der nächsten Umschreibung des Eigentums an diesen Fahrzeugen.

    Die rumänische Regierung trägt vor, sie habe bei der Schaffung der fraglichen Besteuerungsregelung in gutem Glauben und in dem Willen gehandelt, die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) umzusetzen.

    Was das Kriterium des guten Glaubens angeht, weist die rumänische Regierung darauf hin, dass die OUG Nr. 9/2013 mit dem Ziel erlassen worden sei, die Verpflichtungen Rumäniens aus Art. 110 AEUV so zu erfüllen, wie ihn der Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) ausgelegt habe.

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die rumänische Regierung bereits die zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils Nisipeanu (EU:C:2011:466) beantragt hatte.

    Mangels präziser Zahlen, die darauf schließen lassen, dass für die rumänische Wirtschaft die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen besteht, bin ich daher der Ansicht, dass - wie in der Rechtssache Nisipeanu (EU:C:2011:466) - die Voraussetzung des Vorliegens schwerwiegender Störungen nicht nachgewiesen ist.

    2 - Vgl. Urteile Tatu (C-402/09, EU:C:2011:219), Nisipeanu (C-263/10, EU:C:2011:466), Beschlüsse Drutu (C-438/10, EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (C-573/10, EU:C:2011:479), Vijulan (C-335/10, EU:C:2011:477) sowie Câmpean und Ciocoiu (C-97/13 und C-214/13, EU:C:2014:229).

    Die geänderten Fassungen der OUG Nr. 50/2008 wurden im Urteil Nisipeanu (EU:C:2011:466) sowie in den Beschlüssen Drutu (EU:C:2011:478), Mic?Ÿa (EU:C:2011:479) und Vijulan (EU:C:2011:477) ebenfalls für unionsrechtswidrig erklärt.

    11 - Urteil Nisipeanu (EU:C:2011:466, Rn. 27 bis 29).

    15 - EU:C:2011:466.

    17 - EU:C:2011:219, Rn. 38, und EU:C:2011:466, Rn. 20.

  • EuGH, 05.10.2006 - C-290/05

    Nádasdi - Inländische Abgaben - Zulassungssteuer auf Kraftfahrzeuge -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2014 - C-331/13
    12 - Urteil Nádasdi und Németh (EU:C:2006:652, Rn. 49).

    13 - EU:C:2006:652.

    16 - EU:C:2006:652, Rn. 49.

    Vgl. Urteile Vroege (C-57/93, EU:C:1994:352, Rn. 21); Cooke (C-372/98, EU:C:2000:558, Rn. 42); Skov und Bilka (C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51), Nádasdi und Németh (EU:C:2006:652, Rn. 63), Brzezi?"ski (C-313/05, EU:C:2007:33, Rn. 56), Kalinchev (C-2/09, EU:C:2010:312, Rn. 50) und Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 59).

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